bar-top

Deutsche Musiktherapeutische Vereinigung zur Förderung des Konzepts nach Schwabe e.V.

(DMVS e.V.)

DMVSeV

Ethik-Kodex der

Bundesarbeitsgemeinschaft Musiktherapie (BAG Musiktherapie)


Zur besseren Lesbarkeit des folgenden Textes wird die männliche Form verwendet.


Präambel

Der Ethik-Kodex basiert auf den Kasseler Thesen vom 4. Juli 1998. Die Mitglieder der an der

BAG Musiktherapie beteiligten musiktherapeutischen Vereinigungen üben ihre Tätigkeit in

sozialer und rechtsstaatlicher Verantwortung aus. Sie sind zu einem verantwortungsvollen

Umgang mit der eigenen Person, mit der therapeutischen Aufgabe sowie mit jenen Menschen,

mit denen sie durch musiktherapeutische Behandlung in eine besondere Beziehung eintreten,

gefordert.


Der Ethik-Kodex dient

· dem Schutz der Patienten/Klienten vor unethischer Anwendung der Musiktherapie

· der Handlungsorientierung der Mitglieder

· dem Schutz der eigenen Berufsrolle und

· ist Grundlage für alle in den einzelnen Verbänden beschlossenen bzw. zu beschließenden

Berufsordnungen.


§1 Gültigkeit des Ethik-Kodex

Die folgenden ethischen Richtlinien gelten für die Mitglieder der in der BAG Musiktherapie

vertretenen Verbände. Die Mitgliedsverbände müssen ihre eigenen Berufsordnungen haben,

die mit dem Ethik-Kodex der BAG Musiktherapie vereinbar sind. Der Ethik-Kodex regelt

grundsätzliche Fragen im Rahmen der Tätigkeit der Musiktherapeuten und der Verbände

untereinander.


§2 Allgemeine Berufspflichten

Die Mitglieder der an der BAG Musiktherapie beteiligten Verbände verpflichten sich, die

Tätigkeit stets im Rahmen professioneller Standards auszuüben. Qualitätsstandards für

Musiktherapie sind in der BAG Musiktherapie zu formulieren und fortzuschreiben.


§3 Berufsbezeichnung

Die Verbände der BAG Musiktherapie tragen Sorge dafür, dass ihre Mitglieder die

Berufsbezeichnung Musiktherapeut/Musiktherapeutin nicht missbräuchlich verwenden.


§4 Umgang mit Patienten/Klienten

Musiktherapeuten haben die Verpflichtung, mit dem Vertrauens- und Abhängigkeitsverhältnis in

der therapeutischen Beziehung sorgsam umzugehen. Eine Verletzung dieses Verhältnisses

liegt dann vor, wenn Musiktherapeuten ihre Aufgabe und Verantwortung gegenüber Patienten

vernachlässigen, um ihre persönlichen, z.B. emotionalen, sexuellen, sozialen oder

unangemessenen wirtschaftlichen Interessen zu befriedigen. Musiktherapeuten verpflichten

sich, jede Art von Machtmissbrauch zu unterlassen.

Musiktherapeuten arbeiten auf der Grundlage einer Vereinbarung, die im wesentlichen folgende

Übereinkünfte enthält:

· Art der musiktherapeutischen Methode und Setting

· Umfang und mutmaßliche Dauer der Behandlung

· finanzielle Bedingungen der Behandlung

· Schweigepflicht


§5 Verantwortung gegenüber Studierenden/Praktikanten und Supervisanden

Selbsterfahrung im Rahmen der musiktherapeutischen Ausbildung, Praktikumsanleitung und

Supervision sind von Therapie zu trennen.


§6 Schweigepflicht und Datenschutz

Die Musiktherapeuten haben über alle persönlichen Daten der Klienten Verschwiegenheit zu

wahren. Die Aufnahme von Ton- und Bildmaterial und deren Verwendung zu Ausbildungs- und

Publikationszwecken bedürfen der Genehmigung des Patienten.


§7 Kollegiales Verhalten

Die Mitglieder aller an der BAG MT beteiligten Verbände pflegen untereinander und gegenüber

Kollegen aus anderen kooperierenden Fachbereichen kollegiales Verhalten und Kooperation.

Herabsetzende Äußerungen über Kollegen, der missbräuchliche Umgang mit deren Ideen und

geistigem Eigentum sind unzulässig. Bei Konflikten sind einvernehmliche Lösungen

anzustreben.


§8 Fortbildung, Qualitätssicherung

Die Mitglieder aller an der BAG Musiktherapie beteiligten Verbände verpflichten sich zu

Fortbildung, regelmäßigem fachlichem Austausch und Supervision ihrer beruflichen Praxis.


§9 Forschung

Bei Durchführung von Forschungsvorhaben sind folgende Anforderungen einzuhalten:

Aufklärung der beteiligten Personengruppe, Einhaltung von Datenschutz und Schweigepflicht,

Achtung des geistigen Eigentums anderer Kollegen und wertschätzender Umgang mit den

Ergebnissen.


§10 Werbung

Die Mitglieder aller an der BAG Musiktherapie beteiligten Verbände verpflichten sich, nur im

Rahmen der für die im Gesundheitswesen tätigen Berufe geltenden Bestimmungen über ihre

Berufsausbildung zu informieren.


§11 Ethik-Kommission

In den an der BAG Musiktherapie beteiligten Verbänden sind Ethik-Kommissionen einzurichten,

die für alle Fragen, Probleme und Verletzungen, die den Ethik-Kodex betreffen, zuständig sind.


§12 Inkrafttreten

Dieser Ethik-Kodex der BAG Musiktherapie tritt nach Beschluss durch die Mitgliederkonferenz

der an der BAG Musiktherapie beteiligten Verbände am 15.09.2006 in Kraft.