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Deutsche Musiktherapeutische Vereinigung zur Förderung des Konzepts nach Schwabe e.V.

(DMVS e.V.)

DMVSeV

Satzung

der Deutschen Musiktherapeutischen Vereinigung

zur Förderung des Konzeptes nach Schwabe, DMVS e.V.


§ 1 Name und Sitz


1. Die Vereinigung führt den Namen Deutsche Musiktherapeutische Vereinigung zur Förderung des

Konzeptes nach Schwabe, DMVS e.V.. Als Abkürzung wird DMVS e.V. verwendet.


2. Die Vereinigung hat ihren Sitz in Dresden.


3. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.


§ 2 Zweck, Aufgaben, Gemeinnützigkeit


1. Die Deutsche Musiktherapeutische Vereinigung zur Förderung des Konzeptes nach Schwabe e.V. ist

diejenige Organisation, die die Belange der ostdeutschen Musiktherapietradition nach Schwabe in Theorie

und Praxis vertritt sowie die praktische und wissenschaftliche Weiterentwicklung bestimmt und fördert.

Sie dient dem Zweck:


a) Eine praxisorientierte und wissenschaftlich fundierte Ausbildung für Musiktherapeuten anzubieten, die

entweder hauptamtlich arbeiten werden oder die Musiktherapie in ihren Grundberuf integrieren wollen,

sowie die in ihrem Einflussbereich geltenden Aus- und Weiterbildungsstandards für musiktherapeutisch

Tätige festzulegen und umzusetzen,


b) musiktherapeutische Veranstaltungen und Publikationen für die interessierte Öffentlichkeit anzubieten,

zu organisieren und durchzuführen,


c) Die fachlichen und berufspolitischen Interessen musiktherapeutisch Tätiger, insbesondere mehrfach

qualifizierter Mitarbeiter aus klinischen, sozialen und pädagogischen Arbeitsgebieten zu vertreten,


d) Die Integration musiktherapeutischer Behandlungsmöglichkeiten in die Therapie psychischer,

somatischer und psychosomatischer Erkrankungen zu fördern und den Einsatz musiktherapeutischer

Methoden in sozialen und pädagogischen Arbeitsfeldern sowie im Bereich der Psychoprophylaxe

auszubauen,


e) die nationale und internationale Kooperation ihrer Mitglieder zu fördern und die Zusammenarbeit mit

anderen Körperschaften des Fachgebietes zu organisieren.


2. Die Deutsche Musiktherapeutische Vereinigung zur Förderung des Konzeptes nach Schwabe e.V. verfolgt

ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte

Zwecke“ der Abgabenordnung. Sie erstrebt keinerlei Gewinn. Die Mitglieder dürfen keinerlei

Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine sonstigen Zuwendungen aus den Mitteln der

Vereinigung erhalten. Mittel der Vereinigung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet

werden.


3. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.


4. Die Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei der Auflösung der Vereinigung weder ihre Beiträge

noch sonstige Zahlungen oder Einlagen zurück. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck der

Vereinigung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen für Leistungen im Dienste der

Vereinigung begünstigt werden.


§ 3 Akademie für Angewandte Musiktherapie Crossen der DMVS e.V.


1. Die Akademie für Angewandte Musiktherapie Crossen der DMVS e.V. ist die Aus-, Weiterbildungs- und

Forschungsstätte in der DMVS e.V.. Sie ist als wirtschaftlicher Zweckbetrieb des Vereins eine juristisch

unselbstständige Einrichtung der DMVS e.V..


2. Struktur, Arbeitsweise und Zusammensetzung werden durch ein gesondertes Statut geregelt.


§ 4 Mitgliedschaft


1. Vereinsmitglied kann jede natürliche Person mit vollendetem 18. Lebensjahr oder juristische Personen

werden, die sich dem Vereinszweck verbunden fühlen. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich an den Vorstand

zu richten. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand nach freiem Ermessen. Bei Ablehnung ist er

nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen. Über die Mitgliedschaft wird eine

Mitgliederliste geführt und eine Mitgliederkarte ausgestellt.


2. Auf Vorschlag des Vorstandes kann die Mitgliederversammlung Personen, die in besonderer und

hervorragender Weise die Ziele der Vereinigung gefördert haben oder Hervorragendes auf dem

Arbeitsgebiet der Vereinigung geleistet haben, die Ehrenmitgliedschaft verleihen.


3. Die Mitgliedschaft endet durch

a) Tod

b) Eröffnung des Insolvenzverfahrens bei juristischen Personen

c) Austritt. Er muss dem Vorstand schriftlich erklärt werden. Er wird wirksam zum Ende eines Monats,

wobei eine zusätzliche Kündigungsfrist von zwei Monaten einzuhalten ist. Der Mitgliedsbeitrag ist

anteilig zu bezahlen und wird per Rechnung eingefordert.

d) Ausschluss. Dieser kann durch Beschluss des Vorstandes dann ausgesprochen werden, wenn ein

Mitglied das Ansehen oder die Interessen der Vereinigung gröblich beschädigt hat. Der

Ausschließungsbeschluss ist dem Mitglied schriftlich unter Angabe der Gründe mitzuteilen. Gegen

diesen Beschluss ist innerhalb einer Frist von einem Monat Berufung an die Mitgliederversammlung

zulässig, die dem Vorstand mitzuteilen ist. Der Vorstand hat binnen eines Monates nach fristgemäßer

Einlegung der Berufung eine Mitgliederversammlung einzuberufen, die abschließend mit zwei Dritteln

der Stimmen der anwesenden Mitglieder über den Ausschluss entscheidet.

e) Streichung von der Mitgliederliste. Diese erfolgt, wenn ein Mitglied mit der Zahlung von zwei

Mitgliedsbeiträgen im Verzug ist und diesen Beitrag auch nach schriftlicher Mahnung durch den

Vorstand nicht innerhalb von zwei Monaten nach Absendung der Mahnung voll entrichtet.

Die Mahnung muss den Hinweis auf die bevorstehende Streichung der Mitgliedschaft enthalten. Der

Beschluss des Vorstandes über die Streichung ist dem Mitglied mitzuteilen.


§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder


1. Für die Mitglieder sind diese Satzung und die Ordnungen der Vereinigung sowie die Beschlüsse der

Mitgliederversammlung und des Vorstandes verbindlich.

Sie sind verpflichtet, das Ansehen der Vereinigung zu wahren und Schädigungen ihres Rufs, ihrer

Bestrebungen und ihres Vermögens zu verhindern.


2. Die Mitglieder können in regionalen und/oder fachbezogenen Arbeitsgruppen zusammenarbeiten.


3. Die Mitglieder werden mehrmals jährlich durch die Crossener Mitteilungen über die Aktivitäten der

Vereinigung informiert.


4. Die Mitglieder haben das Recht auf regelmäßige Rechenschaftslegung des Vorstandes.


5. Die Mitglieder können aktives und passives Wahlrecht für jede Funktion der Vereinigung ausüben.


6. Ethikkommission: Die Ethikkommission besteht aus drei, nicht dem Vorstand angehörenden Mitgliedern

des Vereins. Sie ist verantwortlich für die Einhaltung und Überwachung des Ethikkodexes der DMVS e.V..

Sie wird alle vier Jahre gewählt.


§ 6 Mitgliederversammlung


1. a) Die Mitgliederversammlung findet mindestens alle zwei Jahre statt und wird vom Vorstand unter

Einhaltung einer Frist von mindestens vier Wochen schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung

einberufen. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.

b) Jedes Mitglied kann bis spätestens zwei Wochen vor einer Mitgliederversammlung Vorschläge zur

Tagesordnung beim Vorstand schriftlich einreichen. Die Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung sind

zu Beginn der Mitgliederversammlung durch den Versammlungsleiter zu ergänzen. Über Anträge auf

Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die

Mitgliederversammlung. Zur Annahme ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen

erforderlich.


2. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand einzuberufen, wenn es das Interesse des

Vereins erfordert, mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder es für erforderlich hält, oder wenn es

wenigstens ein Viertel der Vereinsmitglieder unter Angaben von Gründen schriftlich gegenüber dem

Vorstand verlangt.


3. Der Mitgliederversammlung sind die Jahresrechnung und der Jahresbericht zur Beschlussfassung über die

Genehmigung und Entlastung des Vorstandes schriftlich vorzulegen. Sie bestellt zwei Rechnungsprüfer, die

dem Vorstand nicht angehören, um die Buchführung einschließlich Jahresabschluss zu prüfen und über das

Ergebnis zu berichten.


4. Die Mitgliederversammlung ist weiterhin zuständig für:

a) Wahl und Abberufung von Mitgliedern des Vorstandes,

b) Festsetzung des Mitgliederbeitrages,

c) Beschlussfassung über die Berufung gegen einen Ausschließungsbeschluss des Vorstandes,

d) Beschlussfassung über Satzungsänderungen und die Auflösung der Vereinigung sowie die Verwendung des

Vermögens der Vereinigung im Falle der Auflösung,

e) Wahl der Ethikkommission.


5. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn 51 % der zu Beginn der Sitzung anwesenden

stimmberechtigten Mitglieder an der Abstimmung teilnehmen. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit

gefasst, mit Ausnahme der in der Satzung speziell festgelegten Beschlüsse und Geschäftsordnungen. Bei

Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.


6. Anträge auf Änderungen der Satzung müssen spätestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung

dem/der Vorsitzenden eingereicht werden. Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von drei Vierteln

der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.


7. Für die Durchführung der Mitgliederversammlung bestimmt der Vorstand einen Versammlungsleiter.


8. Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen

Schriftführer zu unterzeichnen ist.


§ 7 Mitgliedsbeiträge und Gebühren


1. Von den Mitgliedern wird ein Jahresbeitrag erhoben, dessen Höhe vom Vorstand der

Mitgliederversammlung vorgeschlagen wird und von dieser mit Mehrheit beschlossen wird.


2. Die Höhe der Mitgliedsbeiträge und die Art und Weise ihrer Entrichtung wird in der Beitragsordnung, die

durch die Mitgliederversammlung zu beschließen ist, geregelt.


3. Für die Teilnahme an Veranstaltungen der Deutschen Musiktherapeutischen Vereinigung zur Förderung des

Konzeptes nach Schwabe e.V. werden zur Deckung der anfallenden Kosten Gebühren erhoben. Zur

Finanzierung besonderer Vorhaben oder zur Beseitigung finanzieller Schwierigkeiten des Vereins können

Umlagen erhoben werden.


§ 8 Vorstand


1. Der Vorstand besteht aus

- dem/der Vorsitzenden

- dem/der stellvertretenden Vorsitzenden

- dem/der Schatzmeister/in

- mindestens einem weiteren Mitglied.


2. Der Vorstand wird von der ordentlichen Mitgliederversammlung für die Dauer von vier Jahren gewählt.

Eine Wiederwahl ist möglich. Der Vorstand bleibt jedoch auch nach Ablauf der Amtszeit bis zu den

Neuwahlen im Amt.


3. Vorsitzende/r, stellvertretende/r Vorsitzende/er und Schatzmeister/in werden vom Vorstand gemeinsam

bestimmt. Bei Ausscheiden der entsprechenden Personen aus dem Vorstand bestimmt der Vorstand deren

Nachfolger.


4. Ein Vorstandsmitglied ist zum Schriftführer zu benennen.


5. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, so kann der Vorstand für die restliche Amtsdauer des

Ausgeschiedenen einen Nachfolger aus den Reihen der Vereinsmitglieder wählen.


6. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder.


7. Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst und sind zu protokollieren. Das

Protokoll ist vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnen.


8. Beschlüsse des Vorstandes können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich oder fernmündlich gefasst werden,

wenn kein Vorstandsmitglied widerspricht.


9. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstandes vertreten.


10. Als Ehrenvorsitzende wirken Frau Dr. Magdalene Kemlein und Dr. Christoph Schwabe. Diese haben das

Recht, mit beratender Stimme an Vorstandssitzungen teilzunehmen.


§ 9 Auflösung des Vereins


1. Die Auflösung des Vereines erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von

neun Zehnteln der abgegebenen gültigen Stimmen.


2. Im Fall der Auflösung des Vereines oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks ist das Vereinsvermögen

einer als gemeinnützig anerkannten Vereinigung mit ähnlicher Interessenlage und Aufgabenstellung zur

Verfügung zu stellen. Beschlüsse der Mitgliederversammlung über die diesbezügliche zukünftige

Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.


§ 10 Inkrafttreten der Satzung


Die vorstehende Satzung basiert auf der Fassung vom Juni 1990. Sie ist eine ausführliche Überarbeitung der seit

dem 29. April 2000 in Kraft befindlichen Fassung. Sie wurde von der Mitgliederversammlung am 13.11.2004

angenommen und auf den Mitgliederversammlungen vom 04. November 2016 und zuletzt am 10. September 2021 überarbeitet. Der Eintrag in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Dresden erfolgt unter VR 329.


Dresden, 24. Januar 2022

Der Vorstand