1. Die Vereinigung führt den Namen Deutsche Musiktherapeutische Vereinigung zur Förderung des
Konzeptes nach Schwabe, DMVS e.V.. Als Abkürzung wird DMVS e.V. verwendet.
2. Die Vereinigung hat ihren Sitz in Dresden.
3. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
1. Die Deutsche Musiktherapeutische Vereinigung zur Förderung des Konzeptes nach Schwabe e.V. ist
diejenige Organisation, die die Belange der ostdeutschen Musiktherapietradition nach Schwabe in Theorie
und Praxis vertritt sowie die praktische und wissenschaftliche Weiterentwicklung bestimmt und fördert.
Sie dient dem Zweck:
a) Eine praxisorientierte und wissenschaftlich fundierte Ausbildung für Musiktherapeuten anzubieten, die
entweder hauptamtlich arbeiten werden oder die Musiktherapie in ihren Grundberuf integrieren wollen,
sowie die in ihrem Einflussbereich geltenden Aus- und Weiterbildungsstandards für musiktherapeutisch
Tätige festzulegen und umzusetzen,
b) musiktherapeutische Veranstaltungen und Publikationen für die interessierte Öffentlichkeit anzubieten,
zu organisieren und durchzuführen,
c) Die fachlichen und berufspolitischen Interessen musiktherapeutisch Tätiger, insbesondere mehrfach
qualifizierter Mitarbeiter aus klinischen, sozialen und pädagogischen Arbeitsgebieten zu vertreten,
d) Die Integration musiktherapeutischer Behandlungsmöglichkeiten in die Therapie psychischer,
somatischer und psychosomatischer Erkrankungen zu fördern und den Einsatz musiktherapeutischer
Methoden in sozialen und pädagogischen Arbeitsfeldern sowie im Bereich der Psychoprophylaxe
auszubauen,
e) die nationale und internationale Kooperation ihrer Mitglieder zu fördern und die Zusammenarbeit mit
anderen Körperschaften des Fachgebietes zu organisieren.
2. Die Deutsche Musiktherapeutische Vereinigung zur Förderung des Konzeptes nach Schwabe e.V. verfolgt
ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte
Zwecke“ der Abgabenordnung. Sie erstrebt keinerlei Gewinn. Die Mitglieder dürfen keinerlei
Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine sonstigen Zuwendungen aus den Mitteln der
Vereinigung erhalten. Mittel der Vereinigung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet
werden.
3. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
4. Die Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei der Auflösung der Vereinigung weder ihre Beiträge
noch sonstige Zahlungen oder Einlagen zurück. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck der
Vereinigung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen für Leistungen im Dienste der
Vereinigung begünstigt werden.
1. Die Akademie für Angewandte Musiktherapie Crossen der DMVS e.V. ist die Aus-, Weiterbildungs- und
Forschungsstätte in der DMVS e.V.. Sie ist als wirtschaftlicher Zweckbetrieb des Vereins eine juristisch
unselbstständige Einrichtung der DMVS e.V..
2. Struktur, Arbeitsweise und Zusammensetzung werden durch ein gesondertes Statut geregelt.
1. Vereinsmitglied kann jede natürliche Person mit vollendetem 18. Lebensjahr oder juristische Personen
werden, die sich dem Vereinszweck verbunden fühlen. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich an den Vorstand
zu richten. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand nach freiem Ermessen. Bei Ablehnung ist er
nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen. Über die Mitgliedschaft wird eine
Mitgliederliste geführt und eine Mitgliederkarte ausgestellt.
2. Auf Vorschlag des Vorstandes kann die Mitgliederversammlung Personen, die in besonderer und
hervorragender Weise die Ziele der Vereinigung gefördert haben oder Hervorragendes auf dem
Arbeitsgebiet der Vereinigung geleistet haben, die Ehrenmitgliedschaft verleihen.
3. Die Mitgliedschaft endet durch
a) Tod
b) Eröffnung des Insolvenzverfahrens bei juristischen Personen
c) Austritt. Er muss dem Vorstand schriftlich erklärt werden. Er wird wirksam zum Ende eines Monats,
wobei eine zusätzliche Kündigungsfrist von zwei Monaten einzuhalten ist. Der Mitgliedsbeitrag ist
anteilig zu bezahlen und wird per Rechnung eingefordert.
d) Ausschluss. Dieser kann durch Beschluss des Vorstandes dann ausgesprochen werden, wenn ein
Mitglied das Ansehen oder die Interessen der Vereinigung gröblich beschädigt hat. Der
Ausschließungsbeschluss ist dem Mitglied schriftlich unter Angabe der Gründe mitzuteilen. Gegen
diesen Beschluss ist innerhalb einer Frist von einem Monat Berufung an die Mitgliederversammlung
zulässig, die dem Vorstand mitzuteilen ist. Der Vorstand hat binnen eines Monates nach fristgemäßer
Einlegung der Berufung eine Mitgliederversammlung einzuberufen, die abschließend mit zwei Dritteln
der Stimmen der anwesenden Mitglieder über den Ausschluss entscheidet.
e) Streichung von der Mitgliederliste. Diese erfolgt, wenn ein Mitglied mit der Zahlung von zwei
Mitgliedsbeiträgen im Verzug ist und diesen Beitrag auch nach schriftlicher Mahnung durch den
Vorstand nicht innerhalb von zwei Monaten nach Absendung der Mahnung voll entrichtet.
Die Mahnung muss den Hinweis auf die bevorstehende Streichung der Mitgliedschaft enthalten. Der
Beschluss des Vorstandes über die Streichung ist dem Mitglied mitzuteilen.
1. Für die Mitglieder sind diese Satzung und die Ordnungen der Vereinigung sowie die Beschlüsse der
Mitgliederversammlung und des Vorstandes verbindlich.
Sie sind verpflichtet, das Ansehen der Vereinigung zu wahren und Schädigungen ihres Rufs, ihrer
Bestrebungen und ihres Vermögens zu verhindern.
2. Die Mitglieder können in regionalen und/oder fachbezogenen Arbeitsgruppen zusammenarbeiten.
3. Die Mitglieder werden mehrmals jährlich durch die Crossener Mitteilungen über die Aktivitäten der
Vereinigung informiert.
4. Die Mitglieder haben das Recht auf regelmäßige Rechenschaftslegung des Vorstandes.
5. Die Mitglieder können aktives und passives Wahlrecht für jede Funktion der Vereinigung ausüben.
6. Ethikkommission: Die Ethikkommission besteht aus drei, nicht dem Vorstand angehörenden Mitgliedern
des Vereins. Sie ist verantwortlich für die Einhaltung und Überwachung des Ethikkodexes der DMVS e.V..
Sie wird alle vier Jahre gewählt.
1. a) Die Mitgliederversammlung findet mindestens alle zwei Jahre statt und wird vom Vorstand unter
Einhaltung einer Frist von mindestens vier Wochen schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung
einberufen. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.
b) Jedes Mitglied kann bis spätestens zwei Wochen vor einer Mitgliederversammlung Vorschläge zur
Tagesordnung beim Vorstand schriftlich einreichen. Die Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung sind
zu Beginn der Mitgliederversammlung durch den Versammlungsleiter zu ergänzen. Über Anträge auf
Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die
Mitgliederversammlung. Zur Annahme ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen
erforderlich.
2. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand einzuberufen, wenn es das Interesse des
Vereins erfordert, mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder es für erforderlich hält, oder wenn es
wenigstens ein Viertel der Vereinsmitglieder unter Angaben von Gründen schriftlich gegenüber dem
Vorstand verlangt.
3. Der Mitgliederversammlung sind die Jahresrechnung und der Jahresbericht zur Beschlussfassung über die
Genehmigung und Entlastung des Vorstandes schriftlich vorzulegen. Sie bestellt zwei Rechnungsprüfer, die
dem Vorstand nicht angehören, um die Buchführung einschließlich Jahresabschluss zu prüfen und über das
Ergebnis zu berichten.
4. Die Mitgliederversammlung ist weiterhin zuständig für:
a) Wahl und Abberufung von Mitgliedern des Vorstandes,
b) Festsetzung des Mitgliederbeitrages,
c) Beschlussfassung über die Berufung gegen einen Ausschließungsbeschluss des Vorstandes,
d) Beschlussfassung über Satzungsänderungen und die Auflösung der Vereinigung sowie die Verwendung des
Vermögens der Vereinigung im Falle der Auflösung,
e) Wahl der Ethikkommission.
5. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn 51 % der zu Beginn der Sitzung anwesenden
stimmberechtigten Mitglieder an der Abstimmung teilnehmen. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit
gefasst, mit Ausnahme der in der Satzung speziell festgelegten Beschlüsse und Geschäftsordnungen. Bei
Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
6. Anträge auf Änderungen der Satzung müssen spätestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung
dem/der Vorsitzenden eingereicht werden. Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von drei Vierteln
der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
7. Für die Durchführung der Mitgliederversammlung bestimmt der Vorstand einen Versammlungsleiter.
8. Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen
Schriftführer zu unterzeichnen ist.
1. Von den Mitgliedern wird ein Jahresbeitrag erhoben, dessen Höhe vom Vorstand der
Mitgliederversammlung vorgeschlagen wird und von dieser mit Mehrheit beschlossen wird.
2. Die Höhe der Mitgliedsbeiträge und die Art und Weise ihrer Entrichtung wird in der Beitragsordnung, die
durch die Mitgliederversammlung zu beschließen ist, geregelt.
3. Für die Teilnahme an Veranstaltungen der Deutschen Musiktherapeutischen Vereinigung zur Förderung des
Konzeptes nach Schwabe e.V. werden zur Deckung der anfallenden Kosten Gebühren erhoben. Zur
Finanzierung besonderer Vorhaben oder zur Beseitigung finanzieller Schwierigkeiten des Vereins können
Umlagen erhoben werden.
1. Der Vorstand besteht aus
- dem/der Vorsitzenden
- dem/der stellvertretenden Vorsitzenden
- dem/der Schatzmeister/in
- mindestens einem weiteren Mitglied.
2. Der Vorstand wird von der ordentlichen Mitgliederversammlung für die Dauer von vier Jahren gewählt.
Eine Wiederwahl ist möglich. Der Vorstand bleibt jedoch auch nach Ablauf der Amtszeit bis zu den
Neuwahlen im Amt.
3. Vorsitzende/r, stellvertretende/r Vorsitzende/er und Schatzmeister/in werden vom Vorstand gemeinsam
bestimmt. Bei Ausscheiden der entsprechenden Personen aus dem Vorstand bestimmt der Vorstand deren
Nachfolger.
4. Ein Vorstandsmitglied ist zum Schriftführer zu benennen.
5. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, so kann der Vorstand für die restliche Amtsdauer des
Ausgeschiedenen einen Nachfolger aus den Reihen der Vereinsmitglieder wählen.
6. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder.
7. Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst und sind zu protokollieren. Das
Protokoll ist vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnen.
8. Beschlüsse des Vorstandes können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich oder fernmündlich gefasst werden,
wenn kein Vorstandsmitglied widerspricht.
9. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstandes vertreten.
10. Als Ehrenvorsitzende wirken Frau Dr. Magdalene Kemlein und Dr. Christoph Schwabe. Diese haben das
Recht, mit beratender Stimme an Vorstandssitzungen teilzunehmen.
1. Die Auflösung des Vereines erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von
neun Zehnteln der abgegebenen gültigen Stimmen.
2. Im Fall der Auflösung des Vereines oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks ist das Vereinsvermögen
einer als gemeinnützig anerkannten Vereinigung mit ähnlicher Interessenlage und Aufgabenstellung zur
Verfügung zu stellen. Beschlüsse der Mitgliederversammlung über die diesbezügliche zukünftige
Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.
Die vorstehende Satzung basiert auf der Fassung vom Juni 1990. Sie ist eine ausführliche Überarbeitung der seit
dem 29. April 2000 in Kraft befindlichen Fassung. Sie wurde von der Mitgliederversammlung am 13.11.2004
angenommen und auf den Mitgliederversammlungen vom 04. November 2016 und zuletzt am 10. September 2021 überarbeitet. Der Eintrag in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Dresden erfolgt unter VR 329.
Dresden, 24. Januar 2022
Der Vorstand